ANHANG III VO (EU) 2013/347

REGIONALE LISTEN VON VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE

1.
REGELN FÜR GRUPPEN

1.
Bei Stromvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Übertragungsnetzbetreiber sowie der Kommission, der Agentur und des ENTSO-Strom zusammen.

Bei Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 2 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Übertragungsnetzbetreiber sowie der Kommission, der Agentur und des ENTSO-Gas zusammen.

Bei Erdöl- und Kohlendioxidtransportvorhaben, die unter die in Anhang II Nummern 3 und 4 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der von jeder der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffenen Vorhabenträger und der Kommission zusammen.

2.
Die Entscheidungsgremien der Gruppen können fusionieren. Alle Gruppen oder Entscheidungsgremien kommen bei Bedarf zusammen, um Angelegenheiten, die alle Gruppen gemeinsam betreffen, zu erörtern; diese Angelegenheiten können Themen umfassen, die einen Bezug zur überregionalen Kohärenz oder zur Anzahl der vorgeschlagenen Vorhaben aufweisen, die im Entwurf von regionalen Listen enthalten sind und bei denen die Gefahr besteht, dass sie nicht mehr zu bewältigen sind.
3.
Jede Gruppe organisiert ihre Arbeit in Einklang mit den Bemühungen um eine regionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2009/72/EG, Artikel 7 der Richtlinie 2009/73/EG, Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und anderen bestehenden Strukturen der regionalen Zusammenarbeit.
4.
Jede Gruppe lädt, wie dies im Hinblick auf die Umsetzung der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten zweckmäßig ist, Träger von Vorhaben, die möglicherweise als Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Betracht kommen, sowie Vertreter der nationalen Verwaltungen, der Regulierungsbehörden und der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber der EU-Kandidatenländer und potenzieller Kandidaten, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Europäischen Freihandelsassoziation, der Einrichtungen und Gremien der Energiegemeinschaft, der Länder, die Gegenstand der Europäischen Nachbarschaftspolitik sind, und der Länder, mit denen die Union eine spezielle Zusammenarbeit im Energiebereich etabliert hat, ein. Die Entscheidung, Vertreter von Drittstaaten einzuladen, wird einvernehmlich getroffen.
5.
Jede Gruppe hört die Organisationen, die die relevanten betroffenen Kreise vertreten, und, falls dies als zweckdienlich erachtet wird, die betroffenen Kreise direkt an, darunter Erzeuger, Verteilernetzbetreiber, Lieferanten, Verbraucher und Umweltschutzorganisationen. Die Gruppe kann Anhörungen organisieren, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufgaben relevant ist.
6.
Die Geschäftsordnung, eine aktuelle Liste der Mitgliedsorganisationen, regelmäßig aktualisierte Informationen über die bei ihrer Tätigkeit erzielten Fortschritte, die Tagesordnungen der Sitzungen sowie die endgültigen Schlussfolgerungen und Beschlüsse jeder Gruppe werden von der Kommission auf der Transparenzplattform gemäß Artikel 18 veröffentlicht.
7.
Die Kommission, die Agentur und die Gruppen sind bestrebt, Kohärenz zwischen den einzelnen Gruppen herzustellen. Zu diesem Zweck sorgen die Kommission und die Agentur, falls dies sachdienlich ist, dafür, dass Informationen über alle Tätigkeiten von regionenübergreifendem Belang unter den betroffenen Gruppen ausgetauscht werden.

Die Mitwirkung der nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur in den Gruppen darf die Erfüllung der ihnen gesetzten Ziele und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung oder der Artikel 36 und 37 der Richtlinie 2009/72/EG bzw. der Artikel 40 und 41 der Richtlinie 2009/73/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 nicht beeinträchtigen.

2.
VERFAHREN FÜR DIE ERSTELLUNG REGIONALER LISTEN

1.
Träger von Vorhaben, die möglicherweise als Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Betracht kommen und für die sie den Status als Vorhaben von gemeinsamem Interesse anstreben, legen der Gruppe einen Antrag auf Auswahl als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vor, der Folgendes einschließt:

eine Beurteilung ihrer Vorhaben im Hinblick auf den Beitrag zur Umsetzung der in Anhang I aufgeführten Prioritäten;

eine Analyse der Einhaltung der nach Artikel 4 festgelegten relevanten Kriterien;

bei Vorhaben, die ausreichend ausgereift sind, eine auf das jeweilige Vorhaben bezogene Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 21 und 22, die auf der vom ENTSO-Strom oder vom ENTSO-Gas gemäß Artikel 11 entwickelten Methoden beruht; und

alle sonstigen für die Bewertung des Vorhabens relevanten Informationen.

2.
Alle Empfänger behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
3.
Nach Verabschiedung der ersten Unionsliste gilt für alle später verabschiedeten Unionslisten, dass vorgeschlagene Stromübertragungs- und -speichervorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b und d genannten Kategorien fallen, Teil des letzten verfügbaren, vom ENTSO-Strom gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 ausgearbeiteten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom sind.
4.
Nach Verabschiedung der ersten Unionsliste gilt für alle später verabschiedeten Unionslisten, dass vorgeschlagene Gasinfrastrukturvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 2 genannten Kategorien fallen, Teil des letzten verfügbaren, vom ENTSO-Gas gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeiteten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Gas sind.
5.
Vorschläge für Vorhaben, die zur Aufnahme in die erste Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse eingereicht wurden und nicht zuvor gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 bewertet worden sind, werden in Bezug auf das unionsweite Energiesystem wie folgt bewertet:

Der ENTSO-Strom bewertet nach der Methode, die im letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplan für Vorhaben, die unter Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b und d fallen, angewendet wurde.

Vorhaben, die unter Anhang II Nummer 2 fallen, werden auf der Grundlage einer objektiven Methode vom ENTSO-Gas oder einem Dritten einheitlich bewertet.

Die Kommission veröffentlicht bis zum 16. Januar 2014 Leitlinien für Kriterien, die vom ENTSO-Strom und vom ENTSO-Gas bei der Ausarbeitung ihrer jeweiligen Zehnjahresnetzentwicklungspläne gemäß Nummern 3 und 4 anzuwenden sind, um für Gleichbehandlung und ein transparentes Verfahren zu sorgen.

6.
Vorgeschlagene Kohlendioxidtransportvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 4 genannte Kategorie fallen, werden als Teil eines von mindestens zwei Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Plans für die Entwicklung einer grenzüberschreitenden Kohlendioxidtransport- und -Speicherinfrastruktur präsentiert, den die betroffenen Mitgliedstaaten oder die von diesen Mitgliedstaaten benannten Einrichtungen der Kommission vorlegen müssen.
7.
Bei vorgeschlagenen Vorhaben, die in die Kategorien gemäß Anhang II Nummern 1 und 2 fallen, prüfen die nationalen Regulierungsbehörden und, falls erforderlich, die Agentur nach Möglichkeit im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit (Artikel 6 der Richtlinie 2009/72/EG, Artikel 7 der Richtlinie 2009/73/EG) die einheitliche Anwendung der Kriterien und der Methoden für die Kosten-Nutzen-Analysen und bewerten die grenzübergreifende Bedeutung der Vorhaben. Sie legen ihre Bewertungen der Gruppe vor.
8.
Bei vorgeschlagenen Erdöl- und Kohlendioxidtransportvorhaben, die unter die Kategorien gemäß Anhang II Nummern 3 und 4 fallen, bewertet die Kommission die Anwendung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien. Bei Kohlendioxidvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 4 genannte Kategorie fallen, berücksichtigt die Kommission außerdem die Möglichkeit einer künftigen Erweiterung auf zusätzliche Mitgliedstaaten. Die Kommission legt ihre Bewertungen der Gruppe vor.
9.
Jeder Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet von einem vorgeschlagenen Vorhaben nicht betroffen ist, aber für den das vorgeschlagene Vorhaben einen positiven Nettoeffekt haben könnte bzw. auf den es sich in erheblichem Maße — beispielsweise auf die Umwelt oder den Betrieb der Energieinfrastruktur auf seinem Hoheitsgebiet — auswirken könnte, kann der Gruppe eine Stellungnahme, in der er seine Anliegen schildert, vorlegen.
10.
Das Entscheidungsgremium der Gruppe prüft auf Ersuchen eines Mitgliedstaats der Gruppe die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 3 vorgebrachten stichhaltigen Gründe, aus denen er ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das sein Hoheitsgebiet betrifft, nicht genehmigt.
11.
Die Gruppe tritt zusammen, um die vorgeschlagenen Vorhaben zur prüfen und in eine Rangfolge zu bringen, wobei sie der Bewertung der Regulierungsbehörden oder — bei Erdöl- und Kohlendioxidtransportvorhaben — der Bewertung der Kommission Rechnung trägt.
12.
Die von den Gruppen erstellten Entwürfe für regionale Listen der vorgeschlagenen Vorhaben, die unter die Kategorien gemäß Anhang II Nummern 1 und 2 fallen, und alle Stellungnahmen nach Absatz 9 werden der Agentur sechs Monate vor dem Datum der Verabschiedung der Unionsliste übermittelt. Die Entwürfe für regionale Listen und die dazugehörigen Stellungnahmen werden von der Agentur innerhalb von drei Monaten nach Erhalt bewertet. Die Agentur gibt eine Stellungnahme zu den Entwürfen für regionale Listen ab, insbesondere in Bezug auf die einheitliche Anwendung der Kriterien und die regionenübergreifende Kosten-Nutzen-Analyse. Die Stellungnahme der Agentur wird gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 angenommen.
13.
Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Stellungnahme der Agentur verabschiedet das Entscheidungsgremium jeder Gruppe seine jeweilige endgültige regionale Liste gemäß Artikel 3 Absatz 3, wobei es sich auf den Vorschlag der Gruppe stützt sowie der Stellungnahme der Agentur und der nach Absatz 7 übermittelten Bewertung der nationalen Regulierungsstellen oder — bei Erdöl- und Kohlendioxidtransportvorhaben — der nach Absatz 8 übermittelten Bewertung der Kommission Rechnung trägt. Die Gruppen übermitteln der Kommission die endgültigen regionalen Listen zusammen mit allen Stellungnahmen nach Absatz 9.
14.
Wenn anhand der eingegangenen regionalen Listen und nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf der Unionsliste nicht mehr zu bewältigen wäre, prüft die Kommission nach Anhörung der jeweils betroffenen Gruppen, ob Vorhaben, denen von der betroffenen Gruppe die niedrigste Priorität in der Reihung gemäß Artikel 4 Absatz 4 zugewiesen wurde, nicht in die Unionsliste aufgenommen werden.

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