Artikel 10 VO (EU) 2013/389

Kontostatus

1. Konten befinden sich im Status offen, gesperrt, ausgeschlossen oder geschlossen.

2. Von gesperrten Konten dürfen, mit Ausnahme der Vorgänge gemäß den Artikeln 25, 31, 35, 67, 77, 81 und 82, keine Vorgänge initiiert werden.

3. Von geschlossenen Konten dürfen keine Vorgänge initiiert werden. Ein geschlossenes Konto kann nicht wieder eröffnet werden und kann keine Einheiten erwerben.

4. Bei Ausschluss einer Anlage aus dem EU-System gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG schaltet der nationale Verwalter das betreffende Betreiberkonto für die Dauer des Ausschlusses auf den Status „ausgeschlossen” .

5. Bei Benachrichtigung durch die zuständige Behörde, dass die Flüge eines Luftfahrzeugbetreibers in einem gegebenen Jahr nicht länger gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-System fallen, schaltet der nationale Verwalter das betreffende Luftfahrzeugbetreiberkonto nach vorheriger Benachrichtigung des betreffenden Luftfahrzeugbetreibers so lange auf den Status „ausgeschlossen” , bis die zuständige Behörde mitteilt, dass die Flüge des Luftfahrzeugbetreibers wieder unter das EU-System fallen.

6. Von ausgeschlossenen Konten dürfen keine Vorgänge initiiert werden, ausgenommen die Vorgänge gemäß den Artikeln 25 und 68 und die Vorgänge gemäß den Artikeln 35 und 67, soweit sie den Zeitraum betreffen, in dem der Kontostatus nicht auf „ausgeschlossen” geschaltet war.

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