Artikel 9 VO (EU) 2013/389

Konten

1. Die Mitgliedstaaten und der Zentralverwalter tragen dafür Sorge, dass jedes KP-Register und das Unionsregister die Konten gemäß Anhang I umfassen.

2. In den Konten der einzelnen Typen dürfen die in Anhang I festgelegten Typen von Einheiten gehalten werden.

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