Artikel 8 VO (EU) 2013/389

Nationale Verwalter und Verwalter des KP-Registers

1. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet einen nationalen Verwalter. Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 hat der Mitgliedstaat Zugang zu seinen eigenen Konten und den seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Konten im Unionsregister, wie in Anhang I festgelegt, und verwaltet diese über seinen nationalen Verwalter gemäß Artikel 11. Der nationale Verwalter jedes Mitgliedstaats fungiert auch im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung als Verwalter des KP-Registers dieses Mitgliedstaats.

2. Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, dass zwischen den nationalen Verwaltern, dem Zentralverwalter und den Kontoinhabern keine Interessenkonflikte bestehen.

3. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Identität und Kontaktangaben seines nationalen Verwalters mit, einschließlich einer Notrufnummer für den Fall des Angriffs auf die Rechnersicherheit.

4. Die Kommission koordiniert die Durchführung dieser Verordnung mit den nationalen Verwaltern der einzelnen Mitgliedstaaten und dem Zentralverwalter. Sie konsultiert insbesondere die Arbeitsgruppe der Verwalter des Ausschusses für Klimaänderung zu Fragen und Verfahren im Zusammenhang mit der Führung der durch diese Verordnung geregelten Register und mit der Durchführung dieser Verordnung. Die Arbeitsgruppe der Verwalter legt bis zum 31. März 2012 die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen dem Zentralverwalter und den nationalen Verwaltern fest, einschließlich gemeinsamer Vorgehensweisen für die Durchführung dieser Verordnung und Verfahrensvorschriften für das Änderungs- und Störfallmanagement des Unionsregisters sowie technischer Spezifikationen zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unionsregisters und des EUTL. Die Bedingungen der Zusammenarbeit können auch die Modalitäten einschließen, nach denen die externen Kommunikationsverbindungen, die IT-Infrastruktur, die Zugangsverfahren für Nutzerkonten und die Mechanismen für die Verwaltung der KP-Konten des Unionsregisters mit denen anderer KP-Register in einem vom Zentralverwalter geführten konsolidierten europäischen Registrierungssystem zusammengefasst werden. Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe der Verwalter wird vom Ausschuss für Klimaänderung angenommen.

5. Der Zentralverwalter, die zuständigen Behörden und die nationalen Verwalter führen nur Vorgänge aus, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, der Entscheidung Nr. 280/2004/EG und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sowie den aufgrund von deren Bestimmungen erlassenen Maßnahmen erforderlich sind.

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