Artikel 7 VO (EU) 2013/389

Kommunikationsverbindungen zwischen Registern, ITL und EUTL

1. Der Zentralverwalter und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Unionsregister und die KP-Register zur Kommunikation von Transaktionen mit Kyoto-Einheiten eine Kommunikationsverbindung mit dem ITL unterhalten.

2. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL zur Aufzeichnung und Prüfung der Übertragungen gemäß Absatz 1 eine Kommunikationsverbindung mit dem ITL unterhält. Alle vorgeschlagenen Übertragungen, die ein KP-Register betreffen, werden vom EUTL vor der Aufzeichnung der Übertragung bearbeitet und geprüft.

3. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister zur Prüfung und Aufzeichnung von Transaktionen mit Zertifikaten, AEA oder Teilen der Verwendungsrechte für Gutschriften sowie der Kontenverwaltungsvorgänge gemäß Titel I Kapitel 3 eine direkte Kommunikationsverbindung mit dem EUTL unterhält. Alle Transaktionen, die Zertifikate, AEA oder Teile der Verwendungsrechte für Gutschriften betreffen, erfolgen innerhalb des Unionsregisters und werden vom EUTL aufgezeichnet und geprüft. Der Zentralverwalter kann zwischen dem EUTL und dem Register eines Drittlandes, das einen Vertrag über seinen Beitritt zur Europäischen Union unterzeichnet hat, eine beschränkte Kommunikationsverbindung herstellen, damit diese Register über das EUTL mit dem ITL kommunizieren und geprüfte Emissionsdaten von Anlagenbetreibern im EUTL erfassen können. Diese Register müssen alle Test- und Initialisierungsverfahren, die Register durchlaufen müssen, erfolgreich abschließen, bevor diese Kommunikationsverbindung hergestellt werden kann.

4. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister zur Kommunikation von Transaktionen mit Zertifikaten eine Kommunikationsverbindung mit den Registern der Treibhausgasemissionshandelssysteme, mit denen ein Abkommen zur Verknüpfung gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft ist, unterhält.

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