Artikel 6 VO (EU) 2013/389
Transaktionsprotokoll der Europäischen Union
1. Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG wird für Transaktionen im Rahmen dieser Verordnung ein Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank eingerichtet. Das EUTL dient auch der Erfassung von Angaben über den Besitz und die Übertragung von Kyoto-Einheiten, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG zur Verfügung gestellt werden.
2. Der Zentralverwalter führt und wartet das EUTL nach den Vorschriften dieser Verordnung.
3. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL in der Lage ist, alle in dieser Verordnung genannten Vorgänge zu prüfen und aufzuzeichnen, die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 festgelegt wurden, berücksichtigt und die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 dieser Verordnung festgelegten Hardware-, Netz- und Softwareauflagen erfüllt.
4. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL in der Lage ist, alle in Titel I Kapitel 3 sowie in den Titeln II, III und IV beschriebenen Vorgänge aufzuzeichnen.
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