Artikel 5 VO (EU) 2013/389
Nationale KP-Register und KP-Register der Union
1. Um ihre Verpflichtungen als Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls zu erfüllen und gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG die genaue Verbuchung von Kyoto-Einheiten zu gewährleisten, führen jeder Mitgliedstaat und die Union im Rahmen des Kyoto-Protokolls ein Register (im Folgenden „KP-Register” ) in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank, die die UNFCCC-Auflagen für Register und insbesondere die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 sowie die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 dieser Verordnung festgelegten Hardware-, Netz-, Software- und Sicherheitsauflagen erfüllt.
2. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auch als KP-Register für die Europäische Union als Vertragspartei des Kyoto-Protokolls fungiert. Der Zentralverwalter fungiert auch als Verwalter des KP-Registers der Union, das Teil des Unionsregisters ist.
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