Artikel 4 VO (EU) 2013/389

Unionsregister

1. Für den am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraum und die darauffolgenden Handelszeiträume des EU-Emissionshandelssystems wird ein Unionsregister eingerichtet.

2. Das Unionsregister einschließlich seiner technischen Infrastruktur wird vom Zentralverwalter geführt und gewartet.

3. Die Mitgliedstaaten nutzen das Unionsregister, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 11 der Entscheidung Nr. 406/2009/EU nachzukommen und sicherzustellen, dass Zertifikate, AEA und die Verwendungsrechte für Gutschriften im Rahmen dieser Verordnung ordnungsgemäß verrechnet werden. Das Unionsregister gestattet den nationalen Verwaltern und den Kontoinhabern die Ausführung der Vorgänge gemäß dieser Verordnung.

4. Das Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 sowie die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 dieser Verordnung festgelegten Hardware-, Netz-, Software- und Sicherheitsauflagen erfüllt.

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