Artikel 3 VO (EU) 2013/389

Begriffsbestimmungen

Soweit nicht anders angegeben, sind die in Titel II dieser Verordnung verwendeten Begriffe gleichbedeutend mit den Begriffen der Richtlinie 2003/87/EG. Es gelten ferner die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 und Artikel 3 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission sowie die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Kontoinhaber” :
eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen des Registrierungssystems über ein Konto verfügt;
2. „Zentralverwalter” :
die von der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Person:
3. „zuständige Behörde” :
die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG benannte(n) Behörde(n);
4. „externe Handelsplattform” :
jede Art von Börse zwecks Zusammenführung oder Erleichterung der Zusammenführung der Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1), soweit es sich bei diesen Interessen um Zertifikate oder Kyoto-Einheiten handelt;
5. „Prüfer” :
eine Prüfstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission(2);
6. handelbare Einheiten zugeteilter Mengen (assigned amount units, AAU):
gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vergebene Einheiten;
7. „Luftverkehrszertifikate” :
gemäß Artikel 3c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG generierte Zertifikate;
8. „allgemeine Zertifikate” :
alle anderen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG generierten Zertifikate;
9. „langfristige zertifizierte Emissionsreduktionen” (long-term certified emission reductions, CER):
Einheiten, die für eine Tätigkeit im Rahmen eines Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekts im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (clean development mechanism, CDM) vergeben werden und die vorbehaltlich des Beschlusses 5/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien am Ende des Anrechnungszeitraums (crediting period) für Emissionsreduktionen aus der Tätigkeit im Rahmen des CDM-Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekts ablaufen, für die sie vergeben wurden;
10. „Gutschriften aus Senken” (removal units, RMU):
Einheiten, die nach den einschlägigen Bestimmungen im Anhang des Beschlusses 13/CMP.1 vergeben werden;
11. „temporäre zertifizierte Emissionsreduktionen” (temporary certified emission reductions, tCER):
Einheiten, die für eine Tätigkeit im Rahmen eines CDM-Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekts vergeben werden und die vorbehaltlich des Beschlusses 5/CMP.1 am Ende des Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls ablaufen, der auf den Verpflichtungszeitraum, in dem sie vergeben wurden, folgt;
12. „Kyoto-Einheiten” :
AAU, Emissionsreduktionseinheiten (emission reduction units, ERU), zertifizierte Emissionsreduktionen (CER), RMU, lCER und tCER;
13. „Vorgang” :
ein automatisierter technischer Verfahrensschritt zur Ausführung einer Aktion, die ein Konto, eine Einheit oder einen Teil der Verwendungsrechte für Gutschriften in einem Register betrifft;
14. „Transaktion” :
ein Vorgang im Unionsregister, der die Übertragung eines Zertifikats, einer Kyoto-Einheit, einer Einheit der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge oder eines Teils der Verwendungsrechte für Gutschriften von einem Konto auf ein anderes Konto beinhaltet;
15. „Abgabe” :
die Anrechnung eines Zertifikats durch Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber auf die geprüften Emissionen der betreffenden Anlage bzw. des betreffenden Luftfahrzeugs;
16. „Löschung von Kyoto-Einheiten” :
der endgültige Entzug einer Kyoto-Einheit aus dem Handel durch den Inhaber der Einheit ohne Anrechnung auf die geprüften Emissionen;
17. „Löschung von Zertifikaten” :
der endgültige Entzug eines Zertifikats aus dem Handel durch den Inhaber des Zertifikats ohne Anrechnung auf die geprüften Emissionen;
18. „Ausbuchung” :
die Anrechnung einer Kyoto-Einheit durch eine Vertragspartei des Kyoto-Protokolls auf die von dieser Partei gemeldeten Emissionen;
19. „Geldwäsche” :
Geldwäsche im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3);
20. „schwere Straftat” :
schwere Straftat im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2005/60/EG;
21. „Terrorismusfinanzierung” :
Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2005/60/EG;
22. „nationaler Verwalter” :
der gemäß Artikel 8 bezeichnete Rechtsträger, der dafür zuständig ist, im Namen eines Mitgliedstaats eine Serie von unter die Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats fallenden Nutzerkonten im Unionsregister zu verwalten;
23. „Geschäftsführer” :
die Personen, die effektiv das Tagesgeschäft einer juristischen Person führen;
24. „mitteleuropäische Zeit” :
mitteleuropäische Sommerzeit während der Sommerzeit im Sinne der Artikel 1, 2 und 3 der Richtlinie 2000/84/EG;
25. „nationale Verwaltungsplattform” :
ein von einem nationalen Verwalter oder einer zuständigen Behörde betriebenes, mit dem Unionsregister sicher verbundenes externes System zur Automatisierung der die Verwaltung von Konten und Erfüllungsverpflichtungen betreffenden Funktionen des Unionsregisters;
26. „internationale Gutschriften” :
CER, ERU und Gutschriften aus Projekten oder anderen emissionsreduzierenden Tätigkeiten, die gemäß Artikel 11a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG verwendet werden können;
27. „Einheit der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge” (annual emission allocation unit, AEA):
die sich auf eine Tonne Kohlendioxidäquivalent belaufende Teilmenge der gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG einem Mitgliedstaat zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge;
28. „Verwendungsrechte für Gutschriften” :
die Summe der Gutschriften gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG, ausgedrückt als Prozentsatz der in Artikel 5 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG spezifizierten Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats im Jahr 2005, zu deren Verwendung dieser für die Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG berechtigt ist;
29. „nicht in Anspruch genommene Verwendungsrechte für Gutschriften” :
die Summe der Gutschriften, zu deren Verwendung ein Mitgliedstaat berechtigt ist, abzüglich der Summe von internationalen Gutschriften, tCER und lCER, die zum Zeitpunkt der Bestimmung des Erfüllungsstatus gemäß Artikel 79 dieser Verordnung im LTE-Erfüllungskonto verbucht sind;
30. „Erfüllungszeitraum” :
der Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020, in dem die Mitgliedstaaten ihre Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG begrenzen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)

ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1.

(3)

ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

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