Artikel 2 VO (EU) 2013/389
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Zertifikate, die für den am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraum des EU-Emissionshandelssystems und die darauffolgenden Handelszeiträume generiert werden, sowie für Einheiten der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge und Kyoto-Einheiten.
Diese Verordnung gilt ferner für Luftverkehrszertifikate, die versteigert werden sollen und die für den Handelszeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 generiert wurden.
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