Artikel 101 VO (EU) 2013/389
Feststellung von Anomalien
1. Bei Vorgängen, die über die direkte Kommunikationsverbindung zwischen dem Unionsregister und dem EUTL gemäß Artikel 7 Absatz 3 abgeschlossen werden, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das EUTL jeden Vorgang abbricht, bei dem im Rahmen der automatisierten Prüfung gemäß Artikel 102 Absatz 2 Anomalien festgestellt werden, und das Unionsregister und den Verwalter der von der abgebrochenen Transaktion betroffenen Konten durch Rücksendung eines automatisierten Antwortcodes entsprechend benachrichtigt. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die betroffenen Kontoinhaber umgehend benachrichtigt, dass der Vorgang abgebrochen wurde.
2. Im Falle von Transaktionen, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 über das ITL abgeschlossen werden, bricht das ITL jeden Vorgang ab, bei dem entweder vom ITL oder vom EUTL im Rahmen der automatisierten Prüfung gemäß Artikel 102 Absatz 2 Anomalien festgestellt werden. Nach Abbrechen eines Vorgangs durch das ITL trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass auch das EUTL die Transaktion abbricht. Die betroffenen Registerverwalter werden vom ITL durch Rücksendung eines automatisierten Antwortcodes über das Abbrechen der Transaktion benachrichtigt. Handelt es sich bei einem der betroffenen Register um das Unionsregister, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister durch Rücksendung eines automatisierten Antwortcodes auch den Verwalter der im Unionsregister geführten Konten, die von der abgebrochenen Transaktion betroffen sind, benachrichtigt. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die betroffenen Kontoinhaber umgehend benachrichtigt, dass der Vorgang abgebrochen wurde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.