Artikel 102 VO (EU) 2013/389

Feststellung von Anomalien im Unionsregister und in nationalen KP-Registern

1. Der Zentralverwalter und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Unionsregister und andere KP-Register Eingabe-Prüfcodes (Check Input Codes) und Antwort-Prüfcodes (Check Response Codes) enthalten, um die korrekte Auslegung der bei den einzelnen Vorgängen ausgetauschten Informationen zu gewährleisten. Diese Prüfcodes berücksichtigen die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 vorgegebenen Codes.

2. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister vor und während der Ausführung von Vorgängen automatisierte Prüfungen ausführt, damit Anomalien ermittelt und inkorrekte Vorgänge abgebrochen werden können, bevor das EUTL seinerseits automatisierte Prüfungen ausführt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.