Artikel 103 VO (EU) 2013/389
Datenabgleich Feststellung von Abweichungen durch das EUTL
1. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL regelmäßig einen Datenabgleich initiiert, um sicherzustellen, dass die EUTL-Aufzeichnungen über Konten, Guthaben von Kyoto-Einheiten und Zertifikaten den Aufzeichnungen über diese Guthaben im Unionsregister entsprechen. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass sämtliche Vorgänge vom EUTL aufgezeichnet werden.
2. Stellt das EUTL während des Datenabgleichsvorgangs gemäß Absatz 1 eine Abweichung fest, die darauf hinweist, dass die Angaben über Konten, Guthaben von Kyoto-Einheiten und Zertifikaten, die das Unionsregister im Rahmen des regelmäßigen Datenabgleichs übermittelt, nicht mit den Angaben im EUTL übereinstimmen, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das EUTL in Bezug auf die Konten, Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die von dieser Abweichung betroffen sind, den Abschluss weiterer Vorgänge verhindert. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL den Zentralverwalter und die Verwalter der betroffenen Konten umgehend über festgestellte Abweichungen benachrichtigt.
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