Artikel 104 VO (EU) 2013/389
Endgültiger Abschluss von Vorgängen
1. Alle dem ITL gemäß Artikel 7 Absatz 1 übermittelten Transaktionen gelten als endgültig abgeschlossen, wenn das ITL das EUTL benachrichtigt, dass der Vorgang abgeschlossen ist.
2. Alle Transaktionen und anderen Vorgänge, die dem EUTL gemäß Artikel 7 Absatz 3 übermittelt wurden, gelten als endgültig abgeschlossen, wenn das EUTL das Unionsregister benachrichtigt, dass die Vorgänge abgeschlossen sind. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL den Abschluss einer Transaktion oder eines Vorgangs automatisch abbricht, wenn diese(r) nicht innerhalb von 24 Stunden nach ihrer (seiner) Übermittlung abgeschlossen werden konnte.
3. Der Datenabgleichsvorgang gemäß Artikel 103 Absatz 1 gilt als endgültig abgeschlossen, wenn alle für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum festgestellten Abweichungen zwischen den Angaben im Unionsregister und den Angaben im EUTL behoben wurden und der Datenabgleichsvorgang erfolgreich neu gestartet und abgeschlossen wurde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.