Artikel 105 VO (EU) 2013/389
Datenaustausch- und technische Spezifikationen
1. Die Kommission stellt den nationalen Verwaltern die für den Austausch von Daten zwischen Registern und Transaktionsprotokolliereinrichtungen erforderlichen Datenaustausch- und technischen Spezifikationen, einschließlich Kennungen, automatisierter Kontrollen, Antwortcodes und Vorschriften für die Datenprotokollierung, sowie die zur Einleitung des Datenaustauschs erforderlichen Prüfverfahren und Sicherheitsvorschriften zur Verfügung.
2. Die Datenaustausch- und technischen Spezifikationen werden nach Anhörung der Arbeitsgruppe der Verwalter des Ausschuss für Klimaänderung festgelegt und müssen den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 festgelegt wurden, genügen.
3. Die im Einklang mit den Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG erarbeiteten Normen müssen mit den gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellten Datenaustausch- und technischen Spezifikationen übereinstimmen.
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