Artikel 109 VO (EU) 2013/389

Berichterstattung

1. Der Zentralverwalter stellt die in Anhang XIV genannten Informationen den in Anhang XIV bezeichneten Adressaten in transparenter und geordneter Weise über die Website des EUTL zur Verfügung. Der Zentralverwalter trifft alle erdenklichen Vorkehrungen, um die in Anhang XIV genannten Informationen in der in Anhang XIV vorgegebenen Häufigkeit zur Verfügung zu stellen. Der Zentralverwalter gibt keine weiteren Informationen aus dem EUTL oder dem Unionsregister frei, es sei denn, die Freigabe ist gemäß Artikel 110 zulässig.

2. Die nationalen Verwalter können den in Anhang XIV bezeichneten Adressaten in der in diesem Anhang vorgegebenen Häufigkeit in transparenter und geordneter Weise über eine öffentlich zugängliche Internet-Website auch den Teil der in Anhang XIV genannten Informationen zur Verfügung stellen, zu dem sie gemäß Artikel 110 Zugang haben. Die nationalen Verwalter geben keine weiteren Informationen aus dem Unionsregister frei, es sei denn, die Freigabe ist gemäß Artikel 110 zulässig.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.