Artikel 110 VO (EU) 2013/389

Vertraulichkeit

1. Im EUTL, im Unionsregister und in anderen KP-Registern enthaltene Informationen, einschließlich sämtlicher Kontostände, sämtlicher Transaktionen, der eindeutigen Einheiten-Kennung der Zertifikate und des eindeutigen numerischen Wertes der Seriennummer der verbuchten oder von einer Transaktion betroffenen Kyoto-Einheiten, sind — soweit in Rechtsvorschriften der EU oder in nationalen Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung vereinbares Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, nicht anders geregelt — als vertraulich zu behandeln.

2. Der Zentralverwalter oder der nationale Verwalter können den folgenden Rechtsträgern im Unionsregister und im EUTL gespeicherte Daten zur Verfügung stellen:

a)
den Durchsetzungs- und Steuerbehörden eines Mitgliedstaats,
b)
dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission,
c)
dem Europäischen Rechnungshof,
d)
Eurojust,
e)
den zuständigen Behörden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG,
f)
den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden,
g)
den nationalen Verwaltern der Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG.

3. Den Rechtsträgern gemäß Absatz 2 können auf deren an den Zentralverwalter oder einen nationalen Verwalter gerichteten Antrag Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn derartige Anträge gerechtfertigt und zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht bei Betrugsfällen im Zusammenhang mit Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten, zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten oder von Marktmanipulation, bei denen die Konten im Unionsregister oder in den KP-Registern möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielen, oder für das Vorgehen gegen Verstöße gegen EU- oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die das Funktionieren des EU-EHS gewährleisten, erforderlich sind.

4. Rechtsträger, denen Daten gemäß Absatz 3 zur Verfügung gestellt werden, tragen dafür Sorge, dass diese Daten nur für die im Antrag gemäß Absatz 3 genannten Zwecke verwendet und nicht vorsätzlich oder versehentlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die in die vorgesehene Verwendung der Daten nicht eingebunden sind. Diese Bestimmung schließt nicht aus, dass die betreffenden Rechtsträger die Daten anderen Rechtsträgern gemäß Absatz 2 zur Verfügung stellen können, wenn dies für die im Antrag gemäß Absatz 3 angegebenen Zwecke erforderlich ist.

5. Der Zentralverwalter kann den Rechtsträgern gemäß Absatz 2 zur Aufdeckung verdächtiger Transaktionsmuster auf Antrag Zugang zu Transaktionsdaten gewähren, die keine direkte Identifizierung bestimmter Personen ermöglichen. Rechtsträger mit derartigen Zugangsrechten können anderen Rechtsträgern gemäß Absatz 2 verdächtige Transaktionsmuster melden.

6. Gemäß dem Beschluss 2009/371/JHA(2) des Rates wird Europol zur Durchführung seiner Aufgaben ständiger Lesezugriff auf Daten im Unionsregister und im EUTL gewährt. Europol unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Verwendung dieser Daten.

7. Die nationalen Verwalter stellen allen anderen nationalen Verwaltern und dem Zentralverwalter nach einem sicheren Verfahren die Namen und Identitätsangaben der Personen zur Verfügung, denen sie eine Kontoeröffnung gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a, b und c abgelehnt haben oder deren Ernennung zum Kontobevollmächtigten und zusätzlichen Kontobevollmächtigten sie gemäß Artikel 24 Absatz 5 Buchstaben a und b abgelehnt haben, ebenso wie die Namen und Identitätsangaben des Kontoinhabers sowie der Kontobevollmächtigten und zusätzlichen Kontobevollmächtigten von Konten, deren Zugang gemäß Artikel 34 gesperrt wurde, oder von Konten, die gemäß Artikel 33 geschlossen wurden. Die nationalen Verwalter benachrichtigen die betreffenden Personen.

8. Nationale Verwalter können beschließen, den nationalen Durchsetzungs- und Steuerbehörden alle Transaktionen, die eine Anzahl Einheiten betreffen, die über die von ihm festgesetzte Anzahl hinausgehen, sowie die Konten mitzuteilen, von denen innerhalb eines vom nationalen Verwalter festgesetzten Zeitraums eine Anzahl Transaktionen ausgeht, die über die vom nationalen Verwalter festgesetzte Anzahl hinausgeht.

9. Weder das EUTL noch das Unionsregister dürfen von Kontoinhabern Preisinformationen über Zertifikate oder Kyoto-Einheiten verlangen.

10. Die Auktionsaufsicht gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat Zugang zu sämtlichen Informationen über das Lieferkonto für versteigerte Zertifikate im Unionsregister.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(2)

ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

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