Artikel 111 VO (EU) 2013/389

Gebühren

1. Der Zentralverwalter erhebt bei den Inhabern von Konten im Unionsregister keine Gebühren.

2. Die nationalen Verwalter können bei Kontoinhabern in angemessener Höhe Gebühren für die Kontoverwaltung erheben.

3. Die nationalen Verwalter teilen dem Zentralverwalter die erhobenen Gebühren sowie etwaige Änderungen an der Gebührenregelung innerhalb von zehn Arbeitstagen mit. Der Zentralverwalter veröffentlicht die Gebühren auf einer öffentlich zugänglichen Website.

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