Artikel 115 VO (EU) 2013/389
Inkrafttreten und Verwendungsbeschränkungen
Der Zentralverwalter übermittelt den nationalen Verwaltern eine Liste der EHS-Konten, in denen internationale Gutschriften verbucht sind, welche aufgrund von gemäß Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG getroffenen Maßnahmen nach dem mit diesen Maßnahmen festgesetzten Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden dürfen. Der nationale Verwalter fordert den Kontoinhaber auf der Grundlage dieser Liste auf, ein KP-Konto anzugeben, auf das solche internationalen Gutschriften übertragen werden sollen.
Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung des Verwalters innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so überträgt der Verwalter die internationalen Gutschriften auf ein nationales KP-Konto.
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