Artikel 116 VO (EU) 2013/389

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 920/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 920/2010 wird wie folgt geändert:

1.
Die Artikel 3 bis 28 werden gestrichen.
2.
Artikel 32 erhält folgende Fassung:

Artikel 32 Ausgeschlossene Luftfahrzeugbetreiberkonten

1. Enthält das Unionsregister an dem Termin für die Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 12 Absatz 2a der Richtlinie 2003/87/EG für einen Luftfahrzeugbetreiber einen Eintrag gemäß Artikel 29 für die geprüften Emissionen des Vorjahres von gleich Null, so schaltet das Unionsregister das betreffende Luftfahrzeugbetreiberkonto auf den Status „ausgeschlossen” .

2. Das Unionsregister schaltet das Konto auf den Status „offen” , wenn der Wert für die geprüften Emissionen für das Jahr vor dem laufenden Jahr nicht gleich Null beträgt.

3.
Artikel 41 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

4. Ein ausgeschlossenes Luftfahrzeugbetreiberkonto, in dem keine Zertifikate gemäß Absatz 1 generiert werden, erhält diese Zertifikate auch nicht, wenn das Konto anschließend wieder auf den Status „offen” geschaltet wird.

4.
Artikel 57 erhält folgende Fassung:

Artikel 57 Übertragung in nachfolgende Verpflichtungszeiträume (Banking)

Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Verrechnungstransaktionen gemäß Artikel 56 löscht das Unionsregister Kapitel-II-Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012, die in Nutzerkonten im Unionsregister gehalten werden, vergibt eine gleiche Menge Kapitel-II-Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2013-2020 in dieselben Konten, löscht Kapitel-III-Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012, die in Nutzerkonten im Unionsregister gehalten werden und vergibt eine gleiche Menge Kapitel-III-Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2013-2020 in dieselben Konten.

5.
Artikel 52 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

4. Im Anschluss an die Verrechnungstransaktionen gemäß Artikel 56 kürzt der Zentralverwalter das im EUTL eingetragene Depot-Minimum. Diese Kürzung entspricht der Gesamtmenge der Kapitel-III-Zertifikate, die von Anlagenbetreiberkonten, die von dem nationalen Verwalter des betreffenden Mitgliedstaats für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 verwaltet werden, abgegeben wurden, zuzüglich des gemäß Artikel 56 Absatz 3 berechneten Verrechnungswertes.

6.
Die Artikel 59 bis 79 werden gestrichen.

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