Artikel 12 VO (EU) 2013/389
Benachrichtigungen durch den Zentralverwalter
Der Zentralverwalter benachrichtigt die Kontobevollmächtigten und den nationalen Verwalter eines Kontos über die Initiierung und den Abschluss oder den Abbruch jedes das Konto betreffenden Vorgangs und die Änderung des Kontostatus über den in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 beschriebenen automatisierten Mechanismus.
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