Artikel 13 VO (EU) 2013/389

Eröffnung von vom Zentralverwalter verwalteten Konten

1. Der Zentralverwalter eröffnet innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Angaben gemäß Anhang III alle EHS-Verwaltungskonten im Unionsregister, die KP-Konten der Union, das EU-Gesamtkonto für AEA, das LTE-Löschungskonto sowie ein LTE-Erfüllungskonto für jeden Mitgliedstaat und jedes Jahr des Erfüllungszeitraums.

2. Der gemäß Artikel 8 Absatz 1 bezeichnete nationale Verwalter fungiert als Bevollmächtigter für das LTE-Erfüllungskonto, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat ernennt eine andere Person.

3. Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Zentralverwalter die Angaben gemäß Tabelle VIII-I in Anhang VIII für jeden Bevollmächtigten und zusätzlichen Bevollmächtigten für die LTE-Erfüllungskonten.

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