Artikel 14 VO (EU) 2013/389
Eröffnung von Konten für nationale Verwaltungsplattformen im Unionsregister
1. Ab dem 1. Januar 2014 kann ein nationaler Verwalter beantragen, dass im Unionsregister ein Konto für die nationale Verwaltungsplattform eröffnet wird. Der Antrag wird beim Zentralverwalter gestellt. Der nationale Verwalter übermittelt die vom Zentralverwalter erbetenen Angaben. Diese Angaben müssen mindestens die Angaben gemäß Anhang III sowie Nachweise dafür enthalten, dass die nationale Verwaltungsplattform ein Sicherheitsniveau gewährleistet, das dem Sicherheitsniveau, welches gemäß dieser Verordnung vom Unionsregister gewährleistet wird, entspricht oder höher ist, wobei die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 beschriebenen technischen Auflagen und Sicherheitsvorschriften zu berücksichtigen sind.
2. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 eröffnet der Zentralverwalter im Unionsregister ein Konto für die nationale Verwaltungsplattform oder er teilt dem nationalen Verwalter mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird, wenn das von der nationalen Verwaltungsplattform gewährleistete Sicherheitsniveau den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt.
3. Der gemäß Artikel 8 Absatz 1 bezeichnete nationale Verwalter fungiert als Bevollmächtigter für das Konto für die nationale Verwaltungsplattform.
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