Artikel 15 VO (EU) 2013/389

Eröffnung eines Lieferkontos für versteigerte Zertifikate im Unionsregister

1. Ein Auktionator, ein Clearing- oder ein Abrechnungssystem im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder eine gemäß Artikel 26 oder Artikel 30 der genannten Verordnung bestellte Auktionsplattform können bei einem nationalen Verwalter beantragen, dass im Unionsregister ein Lieferkonto für versteigerte Zertifikate eröffnet wird. Die die Kontoeröffnung beantragende Person übermittelt hierzu die Angaben gemäß Anhang IV.

2. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 24 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister das Lieferkonto für versteigerte Zertifikate oder er teilt der die Kontoeröffnung beantragenden Person gemäß Artikel 22 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.

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