Artikel 16 VO (EU) 2013/389
Eröffnung von Anlagenbetreiberkonten im Unionsregister
1. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen übermitteln die zuständige Behörde oder der Anlagenbetreiber dem zuständigen nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang VI und beantragen beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Anlagenbetreiberkontos im Unionsregister.
2. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 24 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jede Anlage ein Anlagenbetreiberkonto oder er teilt dem angehenden Kontoinhaber gemäß Artikel 22 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.
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