Artikel 17 VO (EU) 2013/389
Eröffnung von Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister
1. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Genehmigung des Monitoringkonzepts (Überwachungsplans) eines Luftfahrzeugbetreibers übermitteln die zuständige Behörde oder der Luftfahrzeugbetreiber dem zuständigen nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang VII und beantragen beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos im Unionsregister.
2. Für jeden Luftfahrzeugbetreiber wird jeweils ein Luftfahrzeugbetreiberkonto eröffnet.
3. Luftfahrzeugbetreiber, die Luftverkehrstätigkeiten mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 25000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Jahr durchführen oder in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen weniger als 243 Flüge pro Zeitraum durchführen, können eine natürliche oder juristische Person beauftragen, ein Luftfahrzeugbetreiberkonto zu eröffnen und die Zertifikate gemäß Artikel 12 Absatz 2a der Richtlinie 2003/87/EG in ihrem Namen abzugeben. Der Luftfahrzeugbetreiber ist weiterhin für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Bei der Beauftragung einer natürlichen oder juristischen Person trägt der Luftfahrzeugbetreiber dafür Sorge, dass zwischen der beauftragten Person und den zuständigen Behörden, den nationalen Verwaltern, den Prüfstellen oder sonstigen Einrichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen keine Interessenkonflikte bestehen. In diesem Fall legt die beauftragte natürliche oder juristische Person die gemäß Absatz 1 erforderlichen Angaben vor.
4. Innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 24 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jeden Luftfahrzeugbetreiber ein Luftfahrzeugbetreiberkonto oder er teilt dem angehenden Kontoinhaber gemäß Artikel 22 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.
5. Der Status von Luftfahrzeugbetreiberkonten wird nach dem Eintrag geprüfter Emissionen gemäß Artikel 35 Absätze 1 bis 5 und sobald ein gemäß Artikel 37 Absatz 1 bestimmter Erfüllungsstatus von größer oder gleich Null erreicht ist, von „gesperrt” auf „offen” geschaltet. Beantragt der Kontoinhaber beim nationalen Verwalter, dass sein Konto zu Handelszwecken aktiviert wird, so wird der Kontostatus bereits zu einem früheren Zeitpunkt, und zwar zwischen dem Zeitpunkt der Kontoeröffnung und dem Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung geprüfter Emissionen im Unionsregister, auf „offen” geschaltet, vorausgesetzt, der Antrag enthält mindestens die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 vorgegebenen Angaben.
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