Artikel 18 VO (EU) 2013/389
Eröffnung von Personen- und Händlerkonten im Unionsregister
1. Der angehende Kontoinhaber beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Personen- oder Händlerkontos. Der angehende Kontoinhaber übermittelt die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben, die mindestens die Angaben gemäß Anhang IV enthalten müssen.
2. Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters kann für die Eröffnung eines Personen- oder Händlerkontos zur Auflage machen, dass angehende Kontoinhaber ihren ständigen Wohnsitz oder ihren Geschäftssitz in dem Mitgliedstaat des kontoführenden nationalen Verwalters haben.
3. Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters kann für die Eröffnung eines Personen- oder Händlerkontos zur Auflage machen, dass angehende Kontoinhaber in dem Mitgliedstaat des kontoführenden nationalen Verwalters mehrwertsteuerpflichtig sind.
4. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 24 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister ein Personen- oder Händlerkonto oder er teilt dem angehenden Kontoinhaber gemäß Artikel 22 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.
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