Artikel 19 VO (EU) 2013/389
Eröffnung nationaler Besitzkonten im Unionsregister
Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats weist den nationalen Verwalter an, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Angaben gemäß Anhang III im Unionsregister ein nationales Besitzkonto zu eröffnen.
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