Artikel 20 VO (EU) 2013/389
Eröffnung von Konten für externe Handelsplattformen im Unionsregister
1. Eine externe Handelsplattform kann beantragen, dass im Unionsregister ein Konto für die externe Handelsplattform eröffnet wird. Der Antrag wird beim nationalen Verwalter gestellt. Die die Kontoeröffnung beantragende Person übermittelt die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben. Diese Angaben müssen mindestens die Angaben gemäß Anhang IV sowie Nachweise dafür enthalten, dass die externe Handelsplattform ein Sicherheitsniveau gewährleistet, das dem Sicherheitsniveau, welches gemäß dieser Verordnung vom Unionsregister gewährleistet wird, entspricht oder höher ist, und dass sie über Sicherheitsvorkehrungen verfügt, die ein Schutzniveau bieten, das der Zustimmung eines zusätzlichen Kontobevollmächtigten gemäß Artikel 23 Absatz 3 zumindest gleichwertig ist.
2. Die nationalen Verwalter tragen dafür Sorge, dass externe Handelsplattformen die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 beschriebenen technischen Auflagen und Sicherheitsvorschriften erfüllen.
3. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 24 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister ein Konto für die externe Handelsplattform oder er teilt dem Zentralverwalter oder der die Eröffnung beantragenden Person gemäß Artikel 22 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird. Der betreffende nationale Verwalter teilt der Kommission die Eröffnung solcher Konten unverzüglich mit.
4. Für Transaktionen, die von externen Handelsplattformen veranlasst werden, ist zur Initiierung der Transaktion keine Zustimmung eines zusätzlichen Kontobevollmächtigten gemäß Artikel 23 Absatz 3 erforderlich.
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