Artikel 21 VO (EU) 2013/389
Eröffnung von Prüferkonten im Unionsregister
1. Die Eröffnung eines Prüferkontos im Unionsregister wird beim nationalen Verwalter beantragt. Die die Kontoeröffnung beantragende Person übermittelt die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben, einschließlich der Angaben gemäß den Anhängen III und V.
2. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 24 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister das Prüferkonto oder er teilt dem angehenden Kontoinhaber gemäß Artikel 22 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.
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