Artikel 22 VO (EU) 2013/389
Ablehnung einer Kontoeröffnung
1. Der nationale Verwalter prüft, ob die zum Zwecke der Kontoeröffnung übermittelten Angaben und Unterlagen vollständig, aktuell, richtig und exakt sind.
2. Ein nationaler Verwalter kann eine Kontoeröffnung ablehnen,
- a)
- wenn die übermittelten Angaben und Unterlagen unvollständig, veraltet, aus anderen Gründen unrichtig oder falsch sind;
- b)
- wenn gegen den angehenden Kontoinhaber oder — im Falle einer juristischen Person — gegen einen der Geschäftsführer des angehenden Kontoinhabers ermittelt wird oder in den vorangegangenen fünf Jahren wegen betrügerischen Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderen schweren Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist;
- c)
- wenn der nationale Verwalter berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Konten möglicherweise für betrügerische Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder andere schwere Straftaten verwendet werden;
- d)
- wenn dies gemäß dem einzelstaatlichen Recht begründet ist.
3. Lehnt der nationale Verwalter die Eröffnung eines Kontos ab, so kann die die Kontoeröffnung beantragende Person Einwand bei der nach geltendem einzelstaatlichen Recht zuständigen Behörde erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich einzelstaatlicher Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, das Konto zu eröffnen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt.
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