Artikel 23 VO (EU) 2013/389

Kontobevollmächtigte

1. Für jedes Konto mit Ausnahme des Prüferkontos gibt es mindestens zwei Kontobevollmächtigte. Ein Prüferkonto hat mindestens einen Kontobevollmächtigten. Die Kontobevollmächtigten veranlassen Transaktionen und initiieren andere Vorgänge im Namen des Kontoinhabers.

2. Neben den Kontobevollmächtigten gemäß Absatz 1 können für Konten auch Kontobevollmächtigte ernannt werden, die lediglich zur Kontoeinsicht berechtigt sind.

3. Konten können einen oder mehrere zusätzliche Bevollmächtigte haben. Damit eine Transaktion veranlasst werden kann, ist über die Zustimmung eines Kontobevollmächtigten hinaus die Zustimmung eines zusätzlichen Kontobevollmächtigten erforderlich; dies gilt nicht

(a)
im Falle von Übertragungen auf ein Konto auf der Liste der Vertrauenskonten des Kontoinhabers im Unionsregister;
(b)
im Falle von Transaktionen, die von externen Handelsplattformen veranlasst werden, deren Konten gemäß Artikel 20 eröffnet werden, und
(c)
für den Austausch von Zertifikaten gemäß Artikel 60, die Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 67, die Löschung von Zertifikaten gemäß Artikel 68 und die Löschung von Kyoto-Einheiten gemäß Artikel 69, wenn kein zusätzlicher Kontobevollmächtigter ernannt wurde. In diesem Fall wird die Initiierung der Transaktion von einem anderen Kontobevollmächtigten bestätigt.

4. Kontoinhaber können einer externen Handelsplattform Zugang zu ihren Konten gewähren. Diese Kontoinhaber ernennen zu Kontobevollmächtigten Personen, die bereits für das Konto einer externen Handelsplattform kontobevollmächtigt sind.

5. Hat ein Kontobevollmächtigter aus technischen oder sonstigen Gründen keinen Zugang zum Unionsregister, so kann der nationale Verwalter auf Antrag im Namen dieses Kontobevollmächtigten Transaktionen veranlassen, sofern der nationale Verwalter derartige Anträge gestattet und der Zugang nicht gemäß dieser Verordnung gesperrt wurde.

6. Die Datenaustausch- und technischen Spezifikationen können für die einzelnen Kontotypen eine Höchstzahl an Kontobevollmächtigten und zusätzlichen Kontobevollmächtigten vorgeben.

7. Als Kontobevollmächtigte und zusätzliche Kontobevollmächtigte kommen nur natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren in Frage. Bei den Bevollmächtigten und zusätzlichen Bevollmächtigten eines Kontos darf es sich nicht um dieselbe Person handeln, ein und dieselbe Person kann jedoch Bevollmächtigter oder zusätzlicher Kontobevollmächtigter verschiedener Konten sein. Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters kann verlangen, dass mindestens einer der Kontobevollmächtigten seinen ständigen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat; dies gilt nicht für Prüferkonten.

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