Artikel 24 VO (EU) 2013/389

Ernennung und Zulassung von Kontobevollmächtigten und zusätzlichen Kontobevollmächtigten

1. Bei Beantragung einer Kontoeröffnung ernennt der angehende Kontoinhaber gemäß Artikel 23 eine Reihe von Kontobevollmächtigten und zusätzlichen Kontobevollmächtigten.

2. Bei der Ernennung eines Kontobevollmächtigten oder eines zusätzlichen Kontobevollmächtigten übermittelt der Kontoinhaber dem Verwalter alle von diesem erbetenen Angaben. Diese müssen mindestens die Angaben gemäß Anhang VIII umfassen.

3. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 2 erteilt der nationale Verwalter die Zulassung für einen Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten oder er teilt dem Kontoinhaber mit, dass er die Zulassung ablehnt. Erfordert die Prüfung der Angaben zur benannten Person mehr Zeit, so kann der Verwalter die Prüfungsfrist einmal um bis zu 20 zusätzliche Arbeitstage verlängern; er unterrichtet den Kontoinhaber entsprechend.

4. Der nationale Verwalter prüft, ob die Angaben und Unterlagen für die Ernennung eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten vollständig, aktuell, richtig und exakt sind.

5. Ein nationaler Verwalter kann die Zulassung eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten ablehnen,

a)
wenn die übermittelten Angaben und Unterlagen unvollständig, veraltet, aus anderen Gründen unrichtig oder falsch sind;
b)
wenn gegen den angehenden Bevollmächtigten ermittelt wird oder gegen ihn in den vorangegangenen fünf Jahren wegen betrügerischen Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderen schweren Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist;
c)
wenn dies gemäß dem einzelstaatlichen Recht begründet ist.

6. Lehnt der nationale Verwalter die Zulassung eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten ab, so kann der Kontoinhaber gegen die Ablehnung Einwand bei der nach geltendem einzelstaatlichen Recht zuständigen Stelle erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich einzelstaatlicher Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, die Zulassung zu erteilen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt.

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