Artikel 25 VO (EU) 2013/389

Aktualisierung der Kontoangaben und der Angaben über Kontobevollmächtigte

1. Alle Kontoinhaber teilen dem nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen jede Änderung der Angaben mit, die für die Kontoeröffnung übermittelt wurden. Darüber hinaus bestätigen Kontoinhaber dem nationalen Verwalter bis zum 31. Dezember jedes Jahres, dass die ihr Konto betreffenden Angaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind.

2. Luftfahrzeugbetreiber teilen dem Verwalter ihres Kontos innerhalb von zehn Arbeitstagen mit, ob sie an einem Zusammenschluss von zwei oder mehr Luftfahrzeugbetreibern beteiligt waren oder ob das Unternehmen in zwei oder mehr Luftfahrzeugbetriebe aufgespalten wurde.

3. Die Änderungsmitteilung ist durch die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben gemäß diesem Abschnitt zu belegen. Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang einer solchen Mitteilung und der Beleginformationen genehmigt der zuständige nationale Verwalter die Aktualisierung der Angaben. Der Verwalter kann die Aktualisierung der Angaben gemäß Artikel 24 Absätze 4 und 5 ablehnen. Der Kontoinhaber wird über die Ablehnung unterrichtet. Gegen Ablehnungen dieser Art kann bei der zuständigen Behörde oder bei der nach einzelstaatlichem Recht zuständigen Stelle gemäß Artikel 22 Einwand erhoben werden.

4. Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft der nationale Verwalter, ob die für die Kontoeröffnung übermittelten Angaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind, und fordert den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden.

5. Inhaber von Anlagenbetreiberkonten dürfen ihre Inhaberrechte nur zusammen mit der Anlage, der das Anlagenbetreiberkonto zugeordnet ist, veräußern oder übertragen.

6. Vorbehaltlich von Absatz 5 dürfen Kontoinhaber ihre Inhaberrechte nicht an Dritte veräußern oder übertragen.

7. Ein Kontobevollmächtigter oder zusätzlicher Kontobevollmächtigter kann seinen Vollmachtstatus nicht an Dritte übertragen.

8. Kontoinhaber können beantragen, dass ein Kontobevollmächtigter seines Amtes enthoben wird. Bei Eingang eines solchen Antrags sperrt der nationale Verwalter den Kontozugang des Kontobevollmächtigten oder des zusätzlichen Kontobevollmächtigten. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags enthebt der zuständige Verwalter den betreffenden Kontobevollmächtigten seines Amtes.

9. Ein Kontoinhaber kann gemäß Artikel 24 neue Kontobevollmächtigte oder zusätzliche Kontobevollmächtigte ernennen.

10. Ändert sich der Verwaltungsmitgliedstaat eines Luftfahrzeugbetreibers nach dem Verfahren von Artikel 18a der Richtlinie 2003/87/EG oder wegen Erweiterung der Europäischen Union, so aktualisiert der Zentralverwalter die Angaben zum nationalen Verwalter des betreffenden Luftfahrzeugbetreiberkontos. Ändert sich der Verwalter eines Luftfahrzeugbetreiberkontos, so kann der neue Verwalter verlangen, dass der Luftfahrzeugbetreiber die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 17 sowie die erforderlichen Angaben zu den Kontobevollmächtigten gemäß Artikel 24 übermittelt.

11. Vorbehaltlich von Absatz 10 ändert sich der für die Kontoverwaltung zuständige Mitgliedstaat nicht.

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