Artikel 26 VO (EU) 2013/389

Liste der Vertrauenskonten

1. Für Lieferkonten für versteigerte Zertifikate, für Besitzkonten und für Händlerkonten kann im Unionsregister eine Liste von Vertrauenskonten angelegt werden.

2. Konten ein und desselben Kontoinhabers werden automatisch in die Liste der Vertrauenskonten aufgenommen.

3. Änderungen der Liste der Vertrauenskonten werden nach den Verfahrensvorschriften von Artikel 39 für Übertragungen gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 6 veranlasst und abgeschlossen. Die Änderung wird von einem zusätzlichen Kontobevollmächtigten oder, falls kein zusätzlicher Kontobevollmächtigter ernannt wurde, von einem anderen Kontobevollmächtigten bestätigt. Der Zeitraum gemäß Artikel 39 Absatz 3 gilt nicht für die Streichung von Konten aus der Liste der Vertrauenskonten; für alle anderen Änderungen an der Liste der Vertrauenskonten gilt ein Zeitraum von sieben Tagen.

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