Artikel 27 VO (EU) 2013/389

Schließung von Konten

Vorbehaltlich von Artikel 32 Absatz 1 wird ein Konto innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des diesbezüglichen Antrags des Inhabers des betreffenden Kontos, ausgenommen Konten gemäß den Artikeln 28, 29, 30 und 31, vom Verwalter geschlossen.

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