Artikel 28 VO (EU) 2013/389
Schließung von Anlagenbetreiberkonten
1. Die zuständige Behörde benachrichtigt den nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn die Treibhausgasemissionsgenehmigung einer Anlage entzogen bzw. ausgesetzt wurde oder wenn sie Kenntnis von der Schließung einer Anlage hat. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung erfasst der nationale Verwalter das betreffende Datum im Unionsregister.
2. Der nationale Verwalter kann ein Anlagenbetreiberkonto bis zum 30. Juni des Jahres nach dem Jahr, in dem die Anlage geschlossen oder die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen entzogen bzw. ausgesetzt wurde, schließen, wenn die betreffende Anlage Zertifikate in einer Menge abgegeben hat, die den geprüften Emissionen der Anlage entspricht oder größer ist, und die Anlage nicht gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossen wurde.
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