Artikel 29 VO (EU) 2013/389

Schließung von Luftfahrzeugbetreiberkonten

Luftfahrzeugbetreiberkonten dürfen vom nationalen Verwalter nur geschlossen werden, wenn die zuständige Behörde dies angewiesen hat, weil sie entweder durch Mitteilung des Kontoinhabers selbst oder anhand anderer Belege erfahren hat, dass sich der Luftfahrzeugbetreiber mit einem anderen Luftfahrzeugbetreiber zusammengeschlossen oder alle seine unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Luftverkehrstätigkeiten eingestellt hat.

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