Artikel 30 VO (EU) 2013/389

Schließung von Prüferkonten

1. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einer Prüfstelle auf Schließung ihres Kontos schließt der nationale Verwalter das Prüferkonto.

2. Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter zudem anweisen, ein Prüferkonto zu schließen, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

a)
Die Akkreditierung der Prüfstelle ist abgelaufen oder wurde entzogen;
b)
die Prüfstelle hat ihre Prüfungstätigkeit eingestellt.

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