Artikel 31 VO (EU) 2013/389
Schließung des LTE-Erfüllungskontos
1. Der Zentralverwalter schließt ein LTE-Erfüllungskonto nach vorheriger Benachrichtigung des Kontoinhabers frühestens einen Monat nach Bestimmung des Erfüllungsstatus für dieses Konto gemäß Artikel 79, spätestens jedoch am 21. Dezember.
2. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister alle gemäß Artikel 81 verwendeten internationalen Gutschriften, tCER und lCER auf das jeweilige KP-Ausbuchungskonto überträgt.
3. Ist die direkte Übertragung auf das jeweilige KP-Ausbuchungskonto aufgrund der im Rahmen des Kyoto-Protokolls ausgearbeiteten Transaktionsregeln für das ITL untersagt, so werden die zu Erfüllungszwecken verwendeten internationalen Gutschriften, tCER und lCER zunächst auf ein vom nationalen Verwalter hierzu eingerichtetes besonderes Konto übertragen.
4. Bei der Schließung des LTE-Erfüllungskontos trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister alle noch im LTE-Erfüllungskonto verbuchten AEA auf das LTE-Löschungskonto überträgt.
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