Artikel 32 VO (EU) 2013/389
Positiver Kontostand bei Kontoschließung
1. Weist ein Konto, das von einem Verwalter gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 geschlossen werden soll, in Bezug auf Zertifikate oder Kyoto-Einheiten einen positiven Kontostand auf, so fordert der Verwalter den Kontoinhaber auf, ein anderes Konto anzugeben, auf das diese Zertifikate oder Kyoto-Einheiten übertragen werden. Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung des Verwalters innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so überträgt der Verwalter die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten auf sein nationales Besitzkonto.
2. Weist ein Konto, dessen Zugang gemäß Artikel 34 gesperrt wurde, in Bezug auf Zertifikate oder Kyoto-Einheiten einen positiven Kontostand auf, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass die Zertifikate und Kyoto-Einheiten unverzüglich auf das jeweilige nationale Besitzkonto übertragen werden.
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