Artikel 33 VO (EU) 2013/389

Schließung von Konten und Amtsenthebung von Kontobevollmächtigten auf Initiative des Verwalters

1. Kann die Lage, die zur Sperrung des Zugangs zu Konten gemäß Artikel 34 geführt hat, trotz wiederholter Benachrichtigungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht geklärt werden, so kann die zuständige Behörde den nationalen Verwalter anweisen, die Konten, deren Zugang gesperrt wurde, zu schließen bzw. — im Falle von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiberkonten — auf den Status „gesperrt” zu schalten, bis die zuständige Behörde feststellt, dass die Lage, die zur Sperrung geführt hat, geklärt ist.

2. Ist der Kontostand eines Personen- oder Händlerkontos gleich Null und wurden innerhalb eines Jahres keine Transaktionen verbucht, so kann der nationale Verwalter dem Kontoinhaber mitteilen, dass das Personen- oder Händlerkonto innerhalb von 40 Arbeitstagen geschlossen wird, es sei denn, beim nationalen Verwalter wird ein Antrag auf Weiterführung des Kontos gestellt. Geht beim nationalen Verwalter kein diesbezüglicher Antrag des Kontoinhabers ein, so kann der Verwalter das Konto schließen.

3. Der nationale Verwalter schließt ein Anlagenbetreiberkonto auf Anweisung der zuständigen Behörde, wenn diese davon ausgehen kann, dass keine weiteren Zertifikate abgegeben werden.

4. Der nationale Verwalter kann den Bevollmächtigten oder den zusätzlichen Bevollmächtigten eines Kontos seines Amtes entheben, wenn er der Auffassung ist, dass die Zulassung des Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten gemäß Artikel 24 Absatz 3 hätte abgelehnt werden müssen, und insbesondere, wenn er feststellt, dass die im Rahmen der Ernennung vorgelegten Dokumente und Identitätsangaben unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch waren.

5. Der Kontoinhaber kann gegen die Änderung des Status eines Kontos gemäß Absatz 1 oder die Amtsenthebung eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten gemäß Absatz 4 innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der nach geltendem einzelstaatlichem Recht zuständigen Behörde erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich einzelstaatlicher Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, die Kontoschließung wieder aufzuheben bzw. den Kontobevollmächtigten bzw. den zusätzlichen Kontobevollmächtigten wieder einzusetzen, oder die Änderung des Kontostatus bzw. die Amtsenthebung in einem begründeten Beschluss bestätigt.

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