Artikel 34 VO (EU) 2013/389

Sperrung des Kontozugangs

1. Ein Verwalter kann den Zugang eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten zu Konten im Register oder zu Vorgängen, die dem betreffenden Bevollmächtigten ansonsten zugänglich wären, sperren, wenn berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass der Bevollmächtigte

a)
versucht hat, Zugang zu Konten bzw. Vorgängen zu erhalten, für die er nicht zugangsberechtigt ist;
b)
wiederholt versucht hat, sich mit einem falschen Nutzernamen oder Passwort Zugang zu einem Konto bzw. einem Vorgang zu verschaffen; oder
c)
versucht hat, die Sicherheit, die Zugänglichkeit, die Integrität oder die Vertraulichkeit des Unionsregisters oder des EUTL oder der darin bearbeiteten oder gespeicherten Daten zu kompromittieren.

2. Ein Verwalter kann den Zugang aller Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten zu einem bestimmten Konto sperren, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

a)
Der Kontoinhaber ist ohne gesetzlichen Nachfolger verstorben oder hat keine Rechtspersönlichkeit mehr;
b)
der Kontoinhaber hat keine Gebühren gezahlt;
c)
der Kontoinhaber hat gegen die Bedingungen und Modalitäten der Kontoführung verstoßen;
d)
der Kontoinhaber hat vom nationalen Verwalter oder vom Zentralverwalter vorgesehenen Änderungen der Bedingungen und Modalitäten der Kontoführung nicht zugestimmt;
e)
der Kontoinhaber hat Änderungen der Kontoangaben nicht mitgeteilt bzw. hat im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit neuen Vorschriften für Kontoangaben keine Belege beigebracht;
f)
der Kontoinhaber verfügt nicht mehr über die erforderliche Mindestanzahl Kontobevollmächtigte für das Konto;
g)
der Kontoinhaber hat gegen die Auflage des Mitgliedstaats verstoßen, wonach ein Kontobevollmächtigter einen ständigen Wohnsitz im Mitgliedstaat des nationalen Verwalters haben muss;
h)
der Kontoinhaber hat gegen die Auflage des Mitgliedstaats verstoßen, wonach der Kontoinhaber einen ständigen Wohnsitz oder einen Geschäftssitz im Mitgliedstaat des Kontoverwalters haben muss.

3. Ein Verwalter kann den Zugang aller Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten zu einem bestimmten Konto sperren und die Möglichkeit, von diesem Konto aus Vorgänge zu initiieren, aussetzen, und zwar

a)
für die Dauer von höchstens vier Wochen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass das Konto für Betrugszwecke, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zu Korruptionszwecken oder für andere schwere Straftaten verwendet wurde oder verwendet werden soll, oder
b)
auf der Grundlage und nach Maßgabe einzelstaatlicher Vorschriften, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.

4. Der nationale Verwalter kann den Zugang zu einem Konto sperren, wenn er der Auffassung ist, dass die Eröffnung des Kontos gemäß Artikel 22 hätte abgelehnt werden müssen oder dass der Kontoinhaber die Auflagen für die Kontoeröffnung nicht länger erfüllt.

5. Der Kontoverwalter hebt die Sperre unverzüglich auf, sobald die Lage, die zur Kontosperrung geführt hat, geklärt ist.

6. Der Kontoinhaber kann gegen die Zugangsperre gemäß den Absätzen 1 und 3 innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der zuständigen Behörde oder bei der nach einzelstaatlichem Recht zuständigen Stelle erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich einzelstaatlicher Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, die Sperre aufzuheben, oder die Sperre in einem begründeten Beschluss bestätigt.

7. Die zuständige Behörde oder die Kommission können den nationalen Verwalter oder den Zentralverwalter ebenfalls anweisen, den Zugang zu einem Konto aus einem der in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Gründe zu sperren.

8. Eine nationale Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats des Verwalters kann den Verwalter auf der Grundlage und nach Maßgabe des geltenden einzelstaatlichen Rechts ebenfalls anweisen, den Zugang zu einem Konto zu sperren.

9. Wird der Zugang zu einem Konto einer externen Handelsplattform gesperrt, so sperrt der Verwalter auch den berechtigten Zugang der externen Handelsplattform zu Nutzerkonten gemäß Artikel 23 Absatz 4. Wird der Kontozugang für Bevollmächtigte oder zusätzliche Bevollmächtigte eines Kontos einer externen Handelsplattform gesperrt, so sperrt der Verwalter auch den Zugang dieser Bevollmächtigten, der von einem Kontoinhaber der externen Handelsplattform gemäß Artikel 23 Absatz 4 gewährt wurde.

10. Ist der Inhaber eines Anlagen- oder eines Luftfahrzeugbetreiberkontos wegen einer Kontosperrung gemäß diesem Artikel nicht in der Lage, in den zehn Arbeitstagen vor Ablauf der Abgabefrist gemäß Artikel 12 Absätze 2a und 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben, so gibt der nationale Verwalter, soweit er vom Kontoinhaber entsprechend angewiesen wird, die vom Kontoinhaber angegebene Anzahl Zertifikate ab.

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