Artikel 35 VO (EU) 2013/389

Geprüfte Emissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers

1. Jeder Anlagenbetreiber und jeder Luftfahrzeugbetreiber wählt, soweit dies nach einzelstaatlichem Recht vorgeschrieben ist, aus der Liste der Prüfstellen, die bei dem für das betreffende Konto zuständigen nationalen Verwalter eingetragen sind, eine Prüfstelle aus. Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber, die auch Prüfstelle sind, können sich nicht selbst wählen.

2. Der nationale Verwalter, die zuständige Behörde oder — auf Beschluss der zuständigen Behörde — der Kontoinhaber oder die Prüfstelle geben die Emissionsdaten für das vorangegangene Jahr bis zum 31. März ein.

3. Daten über Jahresemissionen werden anhand des Formulars gemäß Anhang IX übermittelt.

4. Nach zufriedenstellender Prüfung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Berichts eines Betreibers über die Emissionen einer Anlage im vorangegangenen Jahr oder des Berichts eines Luftfahrzeugbetreibers über die Emissionen aus allen von ihm im vorangegangenen Jahr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten genehmigt die Prüfstelle oder die zuständige Behörde die geprüften Jahresemissionen.

5. Gemäß Absatz 4 genehmigte Emissionen werden vom nationalen Verwalter oder von der zuständigen Behörde im Unionsregister als geprüft gekennzeichnet. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass anstelle des nationalen Verwalters die Prüfstelle die Emissionen im Unionsregister als geprüft kennzeichnet.

6. Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter im Interesse der Einhaltung der Kriterien der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG anweisen, die geprüften Jahresemissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers zu berichtigen; die Berichtigung erfolgt durch Eingabe der berichtigten geprüften oder geschätzten Emissionen für die betreffende Anlage oder den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber und das betreffende Jahr ins Unionsregister.

7. Sind am 1. Mai eines Jahres für eine Anlage oder einen Luftfahrzeugbetreiber geprüfte Emissionen aus dem Vorjahr im Unionsregister nicht erfasst oder haben sich die geprüften Emissionen als falsch erwiesen, so wird jeder ins Unionsregister eingegebene geschätzte Emissionsersatzwert nach den Kriterien der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG so genau wie möglich berechnet.

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