Artikel 36 VO (EU) 2013/389

Sperrung von Konten wegen Nichtmitteilung geprüfter Emissionen

1. Sind am 1. April eines Jahres die geprüften Jahresemissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers für das Vorjahr nicht im Unionsregister erfasst, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister das betreffende Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiberkonto auf den Status „gesperrt” schaltet.

2. Sobald alle ausständigen geprüften Emissionen der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers für das betreffende Jahr im Unionsregister erfasst sind, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister das Konto auf den Status „offen” schaltet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.