Artikel 37 VO (EU) 2013/389

Bestimmung des Erfüllungsstatus

1. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister am 1. Mai jedes Jahres für jeden Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber mit offenem oder gesperrtem Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiberkonto den Erfüllungsstatus für das Vorjahr anzeigt, indem die Summe aller für den laufenden Verpflichtungszeitraum abgegebenen Zertifikate, abzüglich der Summe aller im laufenden Zeitraum bis zum und einschließlich des laufenden Jahres geprüften Emissionen und zuzüglich eines Berichtigungsfaktors, berechnet wird.

2. Der Berichtigungsfaktor gemäß Absatz 1 beträgt Null, wenn der Erfüllungsstatus für das letzte Jahr des vorangegangenen Zeitraums größer als Null war; er behält jedoch den Wert des letzten Jahres des vorangegangenen Zeitraums, wenn dieser Wert kleiner oder gleich Null ist.

3. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Erfüllungsstatus für jede Anlage und jeden Luftfahrzeugbetreiber und für jedes Jahr erfasst.

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