Artikel 39 VO (EU) 2013/389

Ausführung von Übertragungen

1. Für alle Transaktionen gemäß diesem Kapitel, die nicht von einer externen Handelsplattform veranlasst werden, verlangt das Unionsregister eine Zweitkanal-Bestätigung (out-of-band confirmation), bevor die Transaktion initiiert werden kann. Eine Transaktion wird nur initiiert, soweit ein zusätzlicher Kontobevollmächtigter oder gegebenenfalls ein anderer Kontobevollmächtigter, dessen Zustimmung gemäß Artikel 23 Absatz 3 erforderlich ist, die Transaktion über einen Zweitkanal bestätigt hat.

2. Für alle Übertragungen gemäß Artikel 64 sowie gemäß Abschnitt 8 dieses Kapitels wird die Übertragung sofort initiiert, wenn sie montags bis einschließlich freitags, ausgenommen an gesetzlichen Feiertagen in den Mitgliedstaaten, die beschließen, die Frist gemäß Absatz 3 an diesen Tagen auszusetzen, zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit bestätigt wird.

Außerhalb dieser Zeiten bestätigte Übertragungen werden initiiert am selben Tag, d. h. montags bis einschließlich freitags, ausgenommen an gesetzlichen Feiertagen gemäß Unterabsatz 1, um 10:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit, wenn sie vor 10:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit bestätigt werden, bzw. am nächsten Tag, d. h. montags bis freitags, ausgenommen an gesetzlichen Feiertagen gemäß Unterabsatz 1, um 10:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit, wenn sie nach 16:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit bestätigt werden.

3. Für alle Übertragungen von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten gemäß den Artikeln 64 und 65 und für alle Übertragungen gemäß Artikel 66 auf Konten, die nicht auf der Liste der Vertrauenskonten des Inhabers des Händlerkontos stehen, gilt zwischen der Initiierung und der Kommunikation der Übertragung zum Zwecke des endgültigen Abschlusses gemäß Artikel 104 eine Frist von 26 Stunden. Diese Frist wird samstags und sonntags zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit ausgesetzt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Frist in einem bestimmten Jahr vorbehaltlich der Veröffentlichung dieses Beschlusses bis zum 1. Dezember des Vorjahres auch an gesetzlichen Feiertagen zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit auszusetzen.

4. Hegt ein Kontobevollmächtigter den Verdacht, dass eine Übertragung mit betrügerischer Absicht veranlasst wurde, so kann der Kontobevollmächtigte beim nationalen Verwalter oder gegebenenfalls beim Zentralverwalter spätestens zwei Stunden vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 3 beantragen, dass die Übertragung vor ihrer Kommunikation zum Zwecke des endgültigen Abschlusses im Auftrag des Kontobevollmächtigten annulliert wird. Der Kontoinhaber teilt der nach geltendem einzelstaatlichen Recht zuständigen Durchsetzungsbehörde den mutmaßlichen Betrug nach dem Annullierungsantrag unverzüglich mit. Diese Mitteilung wird innerhalb von sieben Tagen an den nationalen Verwalter oder gegebenenfalls den Zentralverwalter weitergeleitet.

5. Bei Initiierung einer Übertragung gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten alle Kontobevollmächtigten eine Benachrichtigung über die vorgeschlagene Initiierung der Übertragung.

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