Artikel 40 VO (EU) 2013/389

Art von Zertifikaten und Endgültigkeit von Transaktionen

1. Ein Zertifikat bzw. eine Kyoto-Einheit ist ein auf dem Markt handelbares fungibles, dematerialisiertes Instrument.

2. Dematerialisierung von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten bedeutet, dass die Erfassung im Unionsregister als hinreichender Prima-facie-Beweis für das Besitzrecht an einem Zertifikat oder einer Kyoto-Einheit und jedem anderen Gegenstand geltend gemacht werden kann, der unter diese Verordnung fällt oder der gemäß dieser Verordnung im Unionsregister erfasst werden darf.

3. Fungibilität von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten bedeutet, dass etwaigen Wiedererlangungs- oder Rückerstattungsverpflichtungen, die nach geltendem einzelstaatlichen Recht im Zusammenhang mit einem Zertifikat oder einer Kyoto-Einheit erwachsen können, nur in Form desselben Typs von Zertifikat bzw. Kyoto- Einheit nachgekommen werden kann.

Vorbehaltlich von Artikel 70 und des Datenabgleichs gemäß Artikel 103 ist eine Transaktion, sobald sie gemäß Artikel 104 endgültig abgeschlossen ist, endgültig und unwiderruflich. Unbeschadet etwaiger anderer einzelstaatlicher Regelungen oder Abhilfemaßnahmen, die eine Verpflichtung oder eine Anweisung zur Ausführung einer neuen Transaktion im Unionsregister nach sich ziehen können, dürfen Rechtsvorschriften, Regeln oder Gepflogenheiten betreffend die Aufhebung von Verträgen oder Transaktionen nicht zur Folge haben, dass eine gemäß dieser Verordnung endgültige und unwiderrufliche Transaktion im Register rückabgewickelt wird.

Es bleibt einem Kontoinhaber oder einem Dritter unbenommen, etwaige gesetzlich vorgesehene Rechte oder Ansprüche aus der zugrunde liegenden Transaktion u. a. auf Wiedererlangung, Rückerstattung oder Schadensersatz im Zusammenhang mit einer im Unionsregister endgültig abgeschlossenen Transaktion, beispielsweise im Betrugsfall oder bei Fehlern, geltend zu machen, soweit dies nicht zur Folge hat, dass die Transaktion im Unionsregister rückgängig gemacht, widerrufen oder rückabgewickelt wird.

4. Personen, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten in gutem Glauben kaufen und halten, erwerben das Besitzrecht an diesen Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten frei von etwaigen Mängeln, mit denen das Besitzrecht des Veräußerers möglicherweise behaftet ist.

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