Artikel 41 VO (EU) 2013/389
Generierung von Zertifikaten
1. Der Zentralverwalter kann ein EU-Gesamtkonto (EU Total Quantity Account), ein EU-Gesamtkonto für den Luftverkehr (EU Aviation Total Quantity Account), ein EU-Auktionskonto, ein EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate, ein EU-Konto für den Tausch von Gutschriften (EU Credit Exchange Account) und ein EU-Konto für internationale Gutschriften (EU International Credit Account) einrichten und generiert oder löscht Konten und Zertifikate, soweit dies aufgrund von Rechtsvorschriften der EU, gegebenenfalls auch aufgrund von Artikel 3e Absatz 3, Artikel 9, Artikel 9a, Artikel 10a Absatz 8 und Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 erforderlich wird.
2. Die Kommission weist den Zentralverwalter zu einem oder mehreren angemessenen Zeitpunkten an, in zum Zwecke von Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Konten oder zwecks Übertragung auf solche Konten allgemeine Zertifikate in einer Menge zu generieren, die insgesamt der Menge entspricht, die in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2010/670/EU(1) der Kommission festgesetzt ist.
3. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister für jedes Zertifikat bei dessen Generierung eine eindeutige Einheitenkennung vergibt.
4. Zertifikate, die ab dem 1. Januar 2018 gemäß der nationalen Zuteilungstabelle oder der Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften eines Mitgliedstaats generiert werden, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ( „EUV” ) seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, oder von einer durch einen solchen Mitgliedstaat bestellten Auktionsplattform versteigert werden, sind durch einen Ländercode zu kennzeichnen, wobei das Jahr, in dem sie generiert wurden, erkennbar sein muss. Für das Jahr 2018 generierte Zertifikate werden nicht durch einen Ländercode gekennzeichnet, wenn das Unionsrecht in diesem Mitgliedstaat nach dem 30. April 2019 nach wie vor Anwendung findet bzw. wenn in ausreichendem Maße gewährleistet ist, dass die Abgabe von Zertifikaten auf rechtswirksame Weise bis spätestens 15. März 2019 erfolgt, bevor die Verträge in diesem Mitgliedstaat keine Anwendung mehr finden. Der betreffende Mitgliedstaat erstattet den Mitgliedstaaten und der Kommission unmittelbar nach dem 15. März 2019 Bericht über die Erfüllung.
Ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem beide Ratifikationsurkunden in Bezug auf das Austrittsabkommen hinterlegt wurden, werden die für die Jahre 2019 und 2020 generierten Zertifikate nicht mit einem Ländercode gekennzeichnet, sofern die Einhaltung der Richtlinie 2003/87/EG für Emissionen dieser Jahre in einem Abkommen vorgeschrieben ist, in dem die Einzelheiten des Austritts dieses Mitgliedstaats aus der Europäischen Union festgelegt sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39.
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