Artikel 42 VO (EU) 2013/389

Übertragung zu versteigernder allgemeiner Zertifikate

1. Der Zentralverwalter überträgt im Namen des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bezeichneten jeweiligen Auktionators rechtzeitig und in einer Menge, die den gemäß Artikel 10 derselben Verordnung bestimmten Jahresmengen entspricht, allgemeine Zertifikate vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Auktionskonto.

2. Im Falle von Anpassungen der Jahresmengen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 überträgt der Zentralverwalter eine entsprechende Menge allgemeiner Zertifikate vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Auktionskonto bzw. vom EU-Auktionskonto auf das EU-Gesamtkonto.

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